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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.04.2008 - L 20 AS 7/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. kein Freibetrag für hilfebedürftiges minderjähriges Kind bei fehlendem eigenen Vermögen. keine verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

1. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 1a SGB 2 aF ist nur in den Fällen abzusetzen, in denen das Vermögen dem Kind eindeutig zugeordnet werden kann. Hat das Kind kein Vermögen, verfällt der Grundfreibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 1a SGB 2.

2. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 12 Abs 2 Nr 1a SGB 2 ist nicht durch Art 3 und Art 6 GG geboten.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.2009; Aktenzeichen B 4 AS 58/08 R)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.11.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) zustehen.

Der am 00.00.1963 geborene Kläger zu 1) sowie die am 00.00.1968 geborene Klägerin zu 2) sind die Eltern des mit ihnen gemeinsam in einem Haushalt lebenden, am 00.00.2004 geborenen Klägers zu 3). Der Kläger zu 1) war von Juni 2004, nachdem er zuvor Arbeitslosengeld I nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bezogen hatte, bei der Messe E beschäftigt. Arbeitslosengeld I bezog er nachfolgend nicht. Der Kläger zu 3) erhält Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich. Außerdem erhielt die Klägerin zu 2) bis zum Ende ihres Erziehungsurlaubes im Januar 2006 Erziehungsgeld. Weiteres Einkommen ist - außer geringen Kapitalerträgen - nicht vorhanden.

Die Kläger bewohnen eine 73 m² große Dreizimmerwohnung, für die sie im streitigen Zeitraum eine Gesamtmiete von monatlich ...

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