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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.03.2007 - L 12 AL 113/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. fiktive Bemessung wegen Mutterschutz- und Erziehungszeiten. Erweiterung des Bemessungszeitraums und -rahmens. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Auch wenn der Bemessungszeitraum im erweiterten Bemessungsrahmen (§ 130 Abs 3 SGB 3) durch Erziehungszeiten weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, ist eine Verlängerung, Verschiebung oder Teilung des Bemessungsrahmens wegen Mutterschutz- bzw Erziehungszeiten in Anwendung des § 130 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 3 nicht möglich.

2. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Qualifikationsgruppen gem § 132 SGB 3 bestehen selbst dann nicht, wenn Mutterschutz- und Erziehungszeiten hierfür ursächlich sind.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 11.03.2010; Aktenzeichen 1 BvR 2909/08)

BSG (Urteil vom 29.05.2008; Aktenzeichen B 11a AL 23/07 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.06.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die Klägerin ist von Beruf Kauffrau im Groß- und Außenhandel. Sie war ab 01.10.1998 als sachbearbeitende Disponentin im Kundendienst beschäftigt. Vom 24.01.2002 bis 24.01.2005 ist sie nicht beschäftigt gewesen wegen eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz und sich daran anschließenden Erziehungsurlaubs (Geburt des Kindes 00.01.2002). Am 25.01.2005 wurde sie aus betriebsbedingten Gründen unter Freistellung von der Arbeitsleistung zum 31.03.2005 gekündigt.

Die Klägerin meldete sich am 27.01.2005 zum 01.04.2005 arbeitslos.

Mit Bescheid vom 19.04.2005 bewilligte die Bek...

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