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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 21.02.2005 - L 19 (12) AL 324/04

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Nebeneinkünfte. Einkommensbegriff. Ansparabschreibung. Sonderabschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wegen der seit 1995 geltenden vollen Identität zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht ist im Rahmen der „allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften” nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV auf die Begriffsbestimmungen des Steuerrechts zurückzugreifen.

2. Wegen der echten Drittbindungswirkung der steuerrechtlichen Bewertung von Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 S. 2 SGB IV sind spezifisch sozialversicherungsrechtliche Bewertungen unzulässig. Ist eine Rücklage wegen fehlender Investition in vollem Umfang nach § 7g Abs. 4 S. 2 EStG zwingend gewinnerhöhend aufzulösen, ist dies als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

SGB III § 141; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 50; SGB IV § 15; EStG §§ 7, 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 12.11.2004; Aktenzeichen S 4 AL 36/04)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.09.2006; Aktenzeichen B 7a AL 38/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 12.11.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Angefochten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.11.2002 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2004 hob die Beklagte ihre Entscheidung über die Bewilligung von Alg für die Zeit vom 07.02. bis 31.12.2001 teilweise auf. Der Kläger habe während dieser Zeit Nebeneinkünfte in Höhe von DM 18154,69 (Euro 9282,35) erzielt, die gemäß § 141 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) auf das Arbe...

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