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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 20.07.2021 - L 15 U 594/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Abweg: Fahren in entgegengesetzter Richtung. Handlungstendenz. eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Arztbesuch. Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit

 

Orientierungssatz

1. Bewegt sich der Versicherte nicht mehr auf direktem Weg in Richtung seiner Arbeitsstätte, sondern in entgegengesetzter Richtung von diesem Ziel fort, so befindet er sich auf einem sog Abweg. Wird ein solcher Abweg bei einer mehr als geringfügigen Unterbrechung des direkten Wegs zurückgelegt, besteht, sobald der direkte Weg verlassen und der Abweg begonnen wird, kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Erst wenn sich der Versicherte wieder auf dem direkten Weg befindet und der Abweg beendet ist, besteht erneut Versicherungsschutz (vgl BSG vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 60).

2. Nicht jedes Abweichen vom direkten Weg führt zu einer Lösung des inneren Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit und damit zum Verlust des Versicherungsschutzes in der Wegeunfallversicherung. Versicherungsschutz kann ausnahmsweise auch auf einem Abweg bestehen, wenn dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Der Versicherungsschutz bleibt zB erhalten, wenn der Versicherte irrtümlich von dem direkten Weg aus Gründen abweicht, die ihrerseits mit dem Zurücklegen des versicherten Weges, insbesondere seiner Beschaffenheit, in Zusammenhang stehen (vgl BSG vom 24.3.1998 - B 2 U 4/97 R = SozR 3-2200 § 550 Nr 17; vgl BSG vom 18.4.2000 - B 2 U 7/99 R = HVBG-Info 2000, 1846; vgl BSG vom 12.6.1990 - 2 RU 58/89 = HV-Info 1990, 2064).

3. Auch eine Verrichtung, die allgemein zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient, wie zB eine ärztliche Behandlung, gehö...

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