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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.12.2007 - L 1 AL 10/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufleben des Arbeitslosengeldanspruchs nach Unterbrechung durch Zwischenbeschäftigung. Fortwirkung der vor Ablauf der Erlöschensfrist erfolgten Arbeitslosmeldung

 

Orientierungssatz

1. Bei einer kurzzeitigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch eine selbstständige Tätigkeit von weniger als sechs Wochen wirkt eine noch vor Ablauf der Erlöschensfrist des § 147 SGB 3 erfolgte Arbeitslosmeldung nach der Beendigung der Unterbrechung gem § 122 Abs 2 SGB 3 mit der Folge fort, dass keine erneute Arbeitslosmeldung und keine erneute Geltendmachung des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld iS von § 147 Abs 2 SGB 3 erforderlich ist, da in einer nach § 122 SGB 3 fortwirkenden Arbeitslosmeldung auch ein fortwirkender Arbeitslosengeldantrag zu sehen ist.

2. Gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 25.5.2005 - B 11a/ 11 AL 61/04 R = BSGE 95, 1) auf eine solche Fallkonstellation spricht nicht, dass die Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch die Zwischenbeschäftigung erst 8 Monate nach Ende der 4-Jahres-Frist des § 147 Abs 2 SGB 3 eingetreten ist.

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.01.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006.

Der 1946 geborene Kläger war bis zum 30.09.2000 als Personalleiter und anschließend als Personalberater in Teilzeit tätig. Auf seinen Antrag vom 22.03.2001 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 06.04.2001 bei einer Gesamtanspruchsdauer von 780 Tagen Alg für den 01.04.2001. In der Zeit vom 02.04.20...

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