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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 19.06.2009 - L 13 EG 4/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erziehungsgeldanspruch. nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer. § 1 Abs 6 BErzGG idF vom 13.12.2006. Verfassungsmäßigkeit. § 24 Abs 3 BErzGG idF vom 13.12.2006. Günstigkeitsprinzip

 

Orientierungssatz

1. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs 6 Nr 3 Buchst b BErzGG idF vom 13.12.2006.

2. Nach § 24 Abs 3 BErzGG idF vom 13.12.2006 ist § 1 Abs 6 BErzGG idF vom 13.12.2006 in solchen Fällen anzuwenden, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Erziehungsgeld für einen Bezugszeitraum zwischen dem 27. Juni 1993 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, wenn dies für die Erziehungsgeld beantragende Person günstiger ist. Folgt aus § 1 Abs 6 BErzGG idF vom 13.12.2006 kein Anspruch, kann indes nicht die zu Beginn des Anspruchszeitraums geltende Vorgängerschrift des § 1 Abs 6 BErzGG idF vom 27.12.2004 durch eine verfassungskonforme Auslegung erweitert werden und als (dann) günstigste Fassung angewandt werden.

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.08.2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr ihrer Tochter F hat.

Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Klägerin lebt seit Oktober 1991 in Deutschland, wo sie bislang nicht erwerbstätig war. Ihr Asylantrag ist bestandskräftig abgelehnt worden. Im Juni 2005 erhielt sie einen serbischen Pass und im September 2005 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mit dem Vermerk "Unselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet."

Ihr Erziehungsgeldantrag für das erste Lebensjahr ihres vierten Kindes, der am 00.00.20...

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