Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. allgemeine Leistungsklage. Sozialhilfe. Unterkunft und Heizung. Direktzahlung der Miete an Vermieter. kein Rückzahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen Vermieter aus öffentlich-rechtlichem Erstattungsanspruch. fehlender Rechtsbindungswille. Vorrang der Leistungsbeziehung. kein Durchgriff des Sozialhilfeträgers auf Vermieter
Orientierungssatz
1. Ein Sozialhilfeträger darf einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Miete gegenüber dem Vermieter nicht durch Verwaltungsakt geltend machen (vgl VG Neustadt vom 16.1.2002 - 4 K 2436/01.NW), sondern ist darauf zu verweisen, gem § 54 Abs 5 SGG unmittelbar auf Zahlung zu klagen.
2. Ein Sozialhilfeträger hat gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Miete aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, weil es an einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen beiden fehlt.
3. Weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Mietzahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger erfüllte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, reichen für die Annahme aus, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Eine solche Miet- und Kostenübernahmeerklärung steht unter dem Vorbehalt der Sozialhilfebedürftigkeit des Mieters. Sie kann einen Zahlungsanspruch des Vermieters nur begründen, wenn der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat. Allein die Interessenlage zwischen Vermieter und Sozialhilfetr...