nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Beiträgen des Arbeitslosen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Verjährung. Verjährungsbeginn. Unanfechtbarkeit der Erstattungsentscheidung. Verwirkung
Leitsatz (redaktionell)
Auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach § 335 Abs. 1 und Abs. 5 SGB III ist § 50 Abs. 4 SGB X anzuwenden. Für den Beginn der Verjährung ist demnach nicht auf die Entstehung des Anspruchs, sondern auf die Unanfechtbarkeit der Erstattungsentscheidung abzustellen.
Normenkette
SGB III § 335 Abs. 1, 5; SGB X § 50 Abs. 4
Verfahrensgang
SG Aachen (Entscheidung vom 17.12.2003; Aktenzeichen S 10 AL 152/03) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 17.12.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Kläger nach der bestandskräftigen Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auch zur Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet ist, die die Beklagte während des - aufgehobenen - Bezugs von Arbeitslosenhilfe (Alhi) abgeführt hat.
Der am 00.00.1943 geborene Kläger bezog bis 12.01.1996 Arbeitslosengeld. In der Folgezeit wurde ihm ab 13.01.1996 Alhi in Höhe von Anfangs 20,46 DM täglich bewilligt. Diese Alhi bezog er durchgehend bis 31.07.1998 in Höhe von zuletzt 22,59 DM täglich. Zum 01.08.1998 fand der Kläger für kurze Zeit eine Beschäftigung als technischer Zeichner. Im Zusammenhang mit der Wiederbeantragung von Alhi überprüfte die Beklagte die Vermögensverhältnisse des Klägers. Sie gelangte zu der Erkenntnis, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits bei der erstmaligen Beantragung von Alhi im Januar 199...