nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsminderung. Tankwart. Qualitätsprüfer. Giesser. Pflege der Mutter in einem gemeinsamen Haushalt. Dupuytren'sche Kontraktur. Morbus Bechterew. Polyneuropathie. Trainingsmangel. Durchblutungsstörungen im Stammhirn (cerebrale TIA)
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Frage, ob noch „Erwerbstätigkeiten in gewisser Regelmäßigkeit” i.S.d. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. ausgeübt werden können, ist Berufsschutz nicht zu beachten.
2. Die Geltendmachung von Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI n.F. ist im Verfahren über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 SGB VI a.F. ein neuer Klaganspruch und damit ein neuer Streitgegenstand.
Normenkette
SGB VI a.F. §§ 44, 43; SGB VI n.F. § 43; SGG § 109
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.06.2003 teilweise geändert. Der Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Regelung betreffend einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger bestand 1964 nach dreijähriger Ausbildung die Prüfung als Tankwart und - nach verschiedenen Tätigkeiten - 1987 nach Umschulung die als Qualitätsprüfer. Danach war er arbeitslos, arbeitete dann Ende 1989 kurzzeitig als ...