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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.12.2011 - L 13 (6) VG 55/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewaltopferentschädigung. körperlicher Misshandlungen und sexueller Missbrauch im Kindesalter. Nachweis. Anwendbarkeit der aussagepsychologisches Begutachtung für Glaubhaftigkeitsgutachten im sozialgerichtlichen Verfahren. Beweiswürdigung

 

Orientierungssatz

1. Der Senat hält die in der Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (Urteil vom 30.7.1999 - 1 StR 618/98 = BGHSt 45, 164-182) dargestellten Grundsätze der aussagepsychologischen Begutachtung für Glaubhaftigkeitsgutachten, wie sie die Strafgerichte seitdem in ständiger Rechtsprechung anwenden für auf den Sozialgerichtsprozess übertragbar (ebenso LSG Essen vom 29.9.2010 - L 6 (7) VG 16/05; LSG Berlin-Brandenburg vom 9.9.2008 - L 11 VG 33/08; SG Braunschweig vom 10.12.2008 - S 38 VG 40/04, juris RdNr 38 ff; andere Ansicht LSG Berlin-Brandenburg vom 8.7.2010 - L 13 VG 25/07, juris RdNr 36).

2. Es kann dahinstehen, ob im Strafprozess grundsätzlich andere Beweismaßstäbe gelten als Sozialgerichtsprozess. Denn die genannten wissenschaftlichen Prinzipien der Glaubhaftigkeitsbegutachtung beanspruchen Allgemeingültigkeit und entsprechen dem aktuellen Stand der psychologischen Wissenschaft. Ihre Anwendung ist der anschließenden Beweiswürdigung, die etwaigen Besonderheiten des jeweiligen Prozessrechts Rechnung tragen kann, vorgelagert und lässt sich davon trennen.

3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundessozialgerichts: Nach Einlegung einer Revision und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG Essen wurde das Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 13 VG 43/13 fortgesetzt. In der mündlichen Verhandlung vom 13.6.2014 erfolgte die Rücknahme der Berufung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.04.2013; Aktenzeichen B 9 V 1/12 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozia...

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