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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 15.03.2013 - L 14 R 967/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des Versicherten auf Weiterzahlung der ihm bewilligten Berufsunfähigkeitsrente

 

Orientierungssatz

Bestand für einen Versicherten am 31. 12. 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so besteht nach § 302 Abs. 1 S. 1 SGB 6 der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgeblich waren. Dies gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift bei befristeten Renten auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Bei den Renten auf Gewährung von Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um zwei verschiedene Rechte und nicht um ein einziges Recht auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hat der Versicherte zu einem Zeitpunkt nach dem 31. 12. 2000 keinen Anspruch mehr auf die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, weil er nicht mehr berufsunfähig i. S. des § 43 SGB 6 a. F. ist und war zu diesem Zeitpunkt eine Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren i. S. des § 102 Abs. 2 S. 5 SGB 6 noch nicht erreicht, so besteht kein Anspruch auf Umwandlung der befristeten in eine unbefristete Rente.

 

Normenkette

SGB VI § 302 Abs. 1 S. 1, § 102 Abs. 2 S. 5, § 300 Abs. 1-2, § 302b Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 314b, 89 Abs. 1; SGB VI a.F. § 43 Abs. 2, § 102 Abs. 1; RVO § 1246

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.10.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Weiterzahlung der ihm bewilligten Berufsunfähigkeitsrente in Anspruch.

Der im 00.00 1969 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben eine Lehre zum Metallbauschlosser und war nach ca. einjähriger Tätigkeit im Lehrbetrieb bis 1...

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