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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.12.2001 - L 16 KR 176/01

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Verfahrensgang

SG Duisburg (Urteil vom 10.08.2001; Aktenzeichen S 9 KR 138/96)

BSG (Aktenzeichen B 12 KR 7/02 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 10. August 2001 geändert. Es wird unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 27./30.9.1996 und 10.12.1996 festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten zum 21. Mai 1995 wirksam beigetreten ist. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin der beklagten Krankenkasse nach dem Ende ihrer Versicherung aufgrund des Bezuges von Arbeitslosenhilfe mit dem 20.5.1995 wirksam beigetreten ist (§ 9 Abs 1 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs (SGB) V), obwohl sie den Beitritt nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Ausscheiden, bis Montag, dem … August 199. erklärt hat (§ 9 Abs 2 Nr 1 SGB V). Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob der Klägerin die Frist versäumnis nicht zuzurechnen oder ob eine Fristversäumnis im Hinblick auf die Frage der Geschäftsfähigkeit der Klägerin gar nicht eingetreten ist.

Die Klägerin ist am 0 …1961 geboren. Sie ist Inhaberin eines Schwerbehindertenausweises nach einem Grad der Behinderung von 50 vH, ausgestellt vom Versorgungsamt Essen mit Datum des 16.6.2000 und dem Vermerk: gültig ab dem 3.12.1999 (437482008010). Die Ärzte der Psychiatrie der Rheinischen Landes- und Hochschulklinik Essen (RLHK) berichten in einem Arztbrief vom 6.1.1994, die Klägerin leide an einer schizoaffektiven Störung, Depressivität und Denkstörungen; sie sei seit 1983 mehrfach stationär – im … – … und der RLHK unter Diagnose einer schizophrenen Psychose psychiatrisch behandelt worden, ehe 1993 erstmalig die Diagnose einer schizoaffektiven Störung gestellt worden sei....

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