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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.10.2004 - L 8 RJ 68/03

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinterbliebenenrente. Witwenrente. Entgeltpunkte. Spätaussiedler. Eingliederungsprinzip. Ungleichbehandlung. Grundsicherung. Authentische Interpretation. Rückwirkung. Rechtsstaatsprinzip. Verwaltungsakt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 22b Abs. 1 S. 1 FRG in der bis zum 31.07.2004 geltenden Fassung gestattete keine Begrenzung der Entgeltpunkte bei Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Rente wegen Todes.

2. Die in § 22b Abs. 1 S. 1 FRG in der ab dem 1.8.2004 geltenden Fassung normierte Begrenzung der Entgeltpunkte bei Zusammentreffen einer Rente aus eigener Versicherung mit einer Rente wegen Todes ist grundsätzlich verfassungsgemäß.

3. § 15 Abs. 3 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes bewirkt keine sog. authentische Interpretation, sondern eine echte Rückwirkung.

4. Für einen Anspruch gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist allein maßgebend, ob der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses dem damals gültigen Recht entsprach.

 

Normenkette

GG Art. 100 Abs. 1, Art. 116; FRG §§ 14a, 22b Abs. 1 S. 1; FANG Art. 6 § 4; SGB VI § 300 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1; SGG § 77

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.03.2003; Aktenzeichen S 15 RJ 209/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.03.2003 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 29.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2002 verurteilt, die Bescheide vom 09.09.1998 und 18.03.1999 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin unbegrenzte Hinterbliebenenrente gem. § 22 b Abs. 1 FRG a.F. bis maximal insgesamt 40 Entgeltpunkte nach § 22 b Abs. 3 FRG für beide Rentenleistungen vom 01.01.1997 bis 31.07.2004 zu ge- währen und aufgrund Bescheid vom 18.03.1999 vorgenomme...

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