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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.06.2002 - L 1 AL 24/00

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 13.02.1998; Aktenzeichen S 7 Ar 167/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.02.1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 16.10.1998 aufgehoben wird. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin der Beklagten das Arbeitslosengeld nebst Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstatten muss, das der frühere Arbeitnehmer der Klägerin - Herr ... (G.) - in der Zeit vom 02.10.1995 bis 30.09.1996 bezogen hat.

Der am 29.09.1934 geborene G. war seit August 1960 bei verschiedenen dem T ...-Konzern zugehörigen Unternehmen im Personalwesen beschäftigt. Im Mai 1977 schloss er einen Dienstvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der T ... AG ( ...). G. wurde mit dem Abschluss des Dienstvertrages, der bis zum 31.07.1980 befristet war, zum Mitglied der Geschäftsführung der T ... Aufzüge GmbH ( ...), einer Tochtergesellschaft der ..., bestellt sowie zum Mitglied des "Geschäftsbereichsvorstandes T ... Aufzüge" der ... ernannt. Der Geschäftsbereichsvorstand stellte ein unter der Vorstandsebene angesiedeltes Leitungsgremium dar. Dem Vorstand der ... gehörte G., der die Dienstbezeichnung Direktor führte, nicht an.

Unter Bezugnahme auf den Anstellungsvertrag von Mai 1977 wurde die mit G. getroffene Vereinbarung im Oktober 1979 und im Dezember 1984 jeweils um fünf Jahre verlängert. Im November 1989 wurde abermals eine Verlängerung, diesmal befristet bis zum 31.07.1995, vereinbart. Im September 1994 schlossen die ... und G. u.a. folgende Vereinbarung:

1. Ihre Bestellung zum Mitglied des Vorstandes des Geschäftsbereichs T ... Aufzüge und zum Mitglied der Geschäftsführung der T ... Aufzüge GmbH wird um zwei Monate bis zum Ende des Geschäftsjahres 1994/95, dem 30.09.1995, verlängert.

2. Am 30.09.1995 scheiden Sie aus dem Unternehmen aus und beantragen unter der Voraussetzung einer einjährigen Arbeitslosigkeit ab dem 01.10.1996 die Sozialversicherungsrente bei der BfA.

3. Mit Beginn der Rentenzahlung durch die BfA ab 01.10.1996 erhalten Sie im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung Ruhegeld nach den Richtlinien des Essener Verbandes ...

4. Da Sie am 15.08.1995 auf eine 35-jährige Unternehmenstätigkeit zurückblicken können, erhalten Sie entsprechend unseren Richtlinien ein Jubiläumsgeschenk in Höhe von zwei Monatsgehältern brutto, zahlbar mit der Entgeltzahlung August 1995.

5. Die Tantieme für das Geschäftsjahr 1994/95 wird im Januar 1996 gezahlt.

Anlass für diese Vereinbarung war, dass der Aufsichtsrat der ...-GmbH mit Wirkung ab 01.10.1995 anstelle des G. das bisherige Mitglied des Vorstandes des Geschäftsbereichs T ..., Herrn Dr. L ... (Dr. L.), zum Mitglied der Geschäftsführung der ...-GmbH bestellt hatte.

Vom 02.10.1995 bis 30.09.1996 bezog G. Arbeitslosengeld. Seit dem 01.10.1996 erhält er Altersrente.

Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 22.10.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.11.1996 die Erstattungspflicht der ...-AG nach § 128 AFG dem Grunde nach fest. Mit Bescheid vom 05.12.1996 verlangte sie sodann die Erstattung des an G. für die Zeit vom 02.10.1995 bis 30.09.1996 gezahlten Arbeitslosengeldes zuzüglich der Beiträge zur Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 58.510,50 DM.

Dagegen hat sich die ...-AG mit der am 23.12.1996 erhobenen Klage gewandt, der das Sozialgericht durch Urteil vom 13.02.1998 stattgegeben hat. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 16.03.1998 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.04.1998 Berufung eingelegt.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Bescheid vom 05.12.1996 im Hinblick auf die unterbliebene Anhörung zum Umfang der Erstattungspflicht durch den Bescheid vom 16.10.1998 ersetzt, mit dem wiederum eine Erstattungsforderung in Höhe von 58.510,50 DM geltend gemacht worden ist.

Der Senat hat mit Urteil vom 12.02.1999 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, den Bescheid vom 16.10.1998 aufgehoben und die Revision zugelassen. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe G. Arbeitslosengeld zu Recht bewilligt. G. sei als leitender Angestellter und damit als Arbeitnehmer bei der ...-AG beschäftigt gewesen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld habe auch nicht wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht. Die Erstattungspflicht entfalle jedoch deshalb, weil § 128 AFG seinem Sinn und Zweck nach unter Beachtung des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG keine Anwendung finde. Es sei geboten, die Erstattungspflicht nur dann eintreten zu lassen, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers falle. Eine derartige Verantwortlichkeit sei nicht erkennbar, weil das Beschäftigungsverhältnis nicht aufgrund aktiven Tuns der ...-AG beendet worden sei, sondern mit Ablauf einer...

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