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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.02.2008 - L 8 R 153/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlbarmachung von Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto. Ghetto Libau -rentenversicherungspflichtiges Arbeits-/Beschäftigungsverhältnis. Ghettoarbeit. eigener Willensentschluss. Entgeltlichkeit. Gewährung von Lebensmittelcoupons

 

Orientierungssatz

1. Zur Auslegung des Begriffs "Ghetto" schließt sich der Senat dem Inhalt und der Begründung des Urteils des 13. Senats des LSG Essen vom 15.12.2006 - L 13 RJ 112/04 - an, wonach ein Ghetto eine Stadt, ein Stadtteil oder ein Viertel ist, in dem die jüdische Bevölkerung untergebracht wurde, und zwar im Wege der Absonderung, Konzentration und Internierung. Eine Schließung des Ghettos im Sinne einer Umzäunung oder bewaffneten Bewachung nach dem Vorbild zB des Ghettos Lodz ist dabei nicht erforderlich.

2. Zum Vorliegen von Zeiten einer Beschäftigung in einem Ghetto iS von § 1 Abs 1 des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) vom 20.6.2002 (BGBl I 2002, 2074) (hier: Beschäftigung in einer Korkenfabrik im Ghetto Libau/Lettland in der Zeit von Juli 1942 bis September 1943).

3. Die Ausgabe von Lebensmittelkarten oder -coupons unter Ghettobedingungen ist als Gewährung von Sachbezügen, nicht als Geldleistung anzusehen.

4. Die Gewährung von Lebensmittelcoupons überschreitet den - versicherungsfreien - Unterhalt iS des § 1227 RVO aF nur dann, wenn die auf den Coupons bezeichneten Lebensmitteln nach Art und Umfang das Maß des persönlichen Bedarfs übersteigen und somit als zur freien Verfügung gewährt angesehen werden können.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.05.2006 wird zurückgewiesen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Altersrente unter...

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