Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. sozialgerichtliches Verfahren. notwendige Beiladung. Verpflichtung des beigeladenen Leistungsträgers nach dem AsylbLG gem § 75 Abs 5 Alt 3 SGG. Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung. analoge Anwendung des § 25 S 1 SGB 12. keine Begrenzung des Anspruchsumfangs durch Kenntnis vom Hilfefall. Abrechnung der Krankenhausbehandlung als Fallpauschale nach DRG-Vergütungssystem. unteilbarer Anspruch. Anspruchsentstehung. Tag der Aufnahme im Krankenhaus. Zuständigkeitswechsel des Kostenträgers. Kostenabrechnung mit Kostenträger der ab dem Tag der Aufnahme leistungspflichtig. örtliche Zuständigkeit nach § 10a AsylbLG. Erledigung einer erteilten Zuweisungsentscheidung. Nichtabtretbarkeit von Ansprüchen nach § 4 AsylbLG. keine Verzinsung
Leitsatz (amtlich)
1. § 75 Abs 5 SGG ist für Leistungsträger nach dem AsylbLG analog anwendbar.
2. § 25 SGB 12 ist bei Nothelferleistungen zugunsten eines nach § 4 AsylbLG Leistungsberechtigten analog anzuwenden.
3. Bei Aufnahme des Hilfeempfängers in ein Krankenhaus dauert der Eilfall nur bis zur Kenntniserlangung des Leistungsträgers; danach anfallende Aufwendungen sind gegenüber dem Nothelfer nicht mehr nach § 25 SGB 12 erstattungsfähig, sondern betreffen allein den originären Leistungsanspruch des Hilfeempfängers.
4. Rechnet das Nothilfe leistende Krankenhaus nach dem DRG-Vergütungssystem ab, richtet sich die Erstattung nach § 25 SGB 12 ebenfalls nach den Vorgaben dieses Vergütungssystems.
Dabei ist eine Fallpauschale, die bereits mit der Krankenhausaufnahme des Hilfeempfängers insgesamt angefallen ist, komplett als Nothilfe erstattungsfähig, auch wenn der Hilfeträger noch vor Ende der Grenzverweildauer vom Hilfefall Kenntnis erlangt. Eine Aufteilung der Pauschale pro rata tempo...