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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.05.2006 - L 13 (8) RJ 146/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Zusammentreffen von eigener Rente mit Hinterbliebenenrente. Begrenzung der Entgeltpunkte. rückwirkende Rechtsänderung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Neufassung des § 22b Abs 1 S 1 FRG durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RVNG) vom 21.7.2004 (BGBl I 2004, 1791) in Bezug auf die Rückwirkung und die Begrenzungsregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluss an BSG vom 21.6.2005 - B 8 KN 1/05 R = SozR 4-5050 § 22b Nr 4, BSG vom 21.6.2005 - B 8 KN 9/04 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 5 und BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.07.2011; Aktenzeichen B 13 R 41/10 R)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin auf Grund ihres gemäß § 44 Sozialgesetzbuch, 10. Teil (SGB X) gestellten Antrages Zahlungen aus dem ihr dem Grunde nach zuerkannten Anspruch auf Hinterbliebenenrente verlangen kann.

Die 1938 geborene Klägerin ist Witwe des 1937 in Russland geborenen und dort am 00.03.1991 verstorbenen B K (Versicherter). Beide waren ausschließlich in ihrer früheren Heimat beschäftigt. Die Klägerin übersiedelte am 17.10.1996 nach Deutschland und wurde hier gemäß § 4 Bundesvertriebenengesetz als Spätaussiedlerin anerkannt.

Sie erhält aufgrund des Bescheides vom 07.11.1997 von der Beklagten ab 17.10.1996 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente) aus eigener Versicherung. Für diese Rente ermittelte die Beklagte 33,7910 Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) und begrenzte sie gemäß § 22 b FRG auf 25 Entgeltpunkte.

Mit bindendem Bescheid vom 27.07.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine ebenfalls am 17.10.1996 beginnende große Witwenrente nach dem Versicherten. Sie bilde...

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