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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.01.2012 - L 16 AL 264/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeldanspruch. Versäumung der Antragsfrist. Einräumung einer Nachfrist. Zurechnung eines Drittverschuldens. gemeinschaftskonforme Auslegung. Beauftragung oder Hilfeleistung bzw Gefälligkeit des täglichen Lebens. Weiterleitung des Antrages durch Mitarbeiter des Insolvenzverwalters

 

Orientierungssatz

1. Dem Antragsteller auf Insolvenzgeld ist eine Nachfrist von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes einzuräumen, wenn er die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat. Bei der Frage der Zurechnung des Verschuldens eines Dritten ist zu unterscheiden, ob dieser ausdrücklich mit der Antragstellung beauftragt war oder dem Antragsteller bei der Weiterleitung des Antrags lediglich seine Hilfe angeboten hat.

2. Für eine zurückhaltende Zurechnung fremden Verschuldens spricht die Überlegung einer gemeinschaftskonformen Auslegung des § 324 Abs 3 SGB 3 entsprechend der Entscheidung des EuGH vom 18.9.2003 - C-125/01 = Slg 2003, I-9375-9408 = SozR 4-4300 § 324 Nr 1. Danach ist eine Zurechnung des Verschuldens Dritter dann vorzunehmen, wenn der Dritte ausdrücklich mit der Stellung des Antrags beauftragt worden ist, nicht aber schon dann, wenn dieser bei Gelegenheit der Ausfüllung des Antrags anbietet, den Antrag an die Behörde weiterzuleiten.

3. Eine Zurechnung des Drittverschuldens kommt nur in Betracht, wenn objektive Umstände vorliegen, die erkennbar machen, dass der Dritte sich verpflichten will, für den Arbeitnehmer dessen Anspruch auf Insolvenzgeld zu verfolgen. Bietet der Dritte nur einmalig bei Gelegenheit an, den Insolvenzantrag an die Behörde zu übermitteln, so handelt es sich um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens, aus der ein Rechtsbindungswille nicht zu entnehmen ist. Eine Zurechnung dessen Verschuldens kommt dann nicht in Betracht...

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