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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11.09.2018 - L 15 U 292/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2102 BKV. Meniskusschaden

 

Orientierungssatz

1. Eine Bejahung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 BKV setzt eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke, und zwar der Menisken, voraus. Andauernd oder häufig wiederkehrend sind meniskusbelastende Tätigkeiten i. S. einer Dauerzwangshaltung dann, wenn sie den Menisken keine ausreichende Zeit zur Erholung belassen.

2. Spezifisch meniskusbelastende Einwirkungen sind nicht bei Pflasterarbeiten schlechthin, sondern nur bei Pflasterarbeiten mit Kleinpflastern zu erwarten.

3. Ein heterogenes Berufsleben eines Straßenbauers, Tiefbauarbeiters, Garten- und Landschaftsbauers ist nicht durch überdurchschnittlich meniskusbelastende Tätigkeiten geprägt.

4. Die BK Nr. 2102 BKV stellt eine Systemerkrankung dar, die im Bereich des Innenmeniskus-Hinterhorns beginnt, im weiteren Verlauf der Belastungen dann auch die übrigen Anteile des Meniskusgewebes und auch den Außenmeniskus erfasst. Beschränkt sich bei langjährigen beruflichen Belastungen der Schaden auf das Innenmeniskus-Hinterhorn und den Bereich der Pars media, so spricht dies gegen einen beruflichen Zusammenhang.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.03.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung der Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastendenden Tätigkeiten - BK 2...

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