nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Duisburg (Entscheidung vom 31.10.2002; Aktenzeichen S 9 KR 28/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.10.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten für einen selbstbeschafften Autoschwenksitz zu erstatten hat.
Die Kläger sind die Eltern und Rechtsnachfolger der am ...2002 verstorbenen Versicherten der Beklagten. Die am ...1981 geborene Versicherte war schwerbehindert und erhielt Leistungen nach Pflegestufe 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) unter Berücksichtigung der Härtefallregelung. Die Beklagte versorgte die Versicherte u. a. mit einem Rollstuhl mit elektrischer Schiebehilfe (Viamobil für drinnen und draußen) sowie einer Sitzschale.
Im März 2001 beantragte die Versicherte die Versorgung mit einem schwenkbaren Autositz. Sie fügte einen Kostenvoranschlag des Firma N ... GmbH & Co. KG vom 19.09. 2000 über insgesamt 15.069,56 DM (7.704,94 Euro) bei. Zur Begründung brachte sie vor, dass erst durch einen solchen Sitz die Benutzung eines Pkw - auf die sie angewiesen sei - möglich werde. Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 11.04.2001 die Gewährung dieses Autoschwenksitzes ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Benutzung eines Pkw nicht als Grundbedürfnis im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu § 33 SGB V angesehen werde. Die Versicherte legte dagegen am 18.04.2001 Widerspruch ein. Erst durch die Benutzung eines PKW s werde es ihr ermöglicht Ausflüge zu unternehmen, einen Einkaufsbummel zu machen oder Krankenbehandlung in Anspruch nehmen zu können. Die Beklagte wies den Widerspruch durch de...