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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.12.1996 - L 5 U 19/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherung. Übergangsleistung. immaterieller Schaden

 

Orientierungssatz

Immaterielle, in Geld nicht meßbare Nachteile (hier: entgangene Freizeit durch Mehrarbeit bzw Wochenend- und Feiertagsarbeit), können im Rahmen des § 3 Abs 2 BKVO nicht berücksichtigt werden.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) hat.

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1974 bei der Firma Hoesch beschäftigt, wo er bis März 1992 als CNC-Zerspanungsmechaniker gearbeitet hat. Wegen eines rezidivierenden toxisch-degenerativen Handekzems, das zu längerer Arbeitsunfähigkeit geführt hatte, wechselte er ab 11.05.1993 in den Werkschutzdienst. Sein Nettoverdienst betrug im ersten Jahr dieser Tätigkeit (09.03.1993 bis 30.03.1994) 40.794,69 DM, daneben hatte er vom 09.03. bis 10.05.1993 Krankengeld in Höhe von brutto 81,25 DM kalendertäglich erhalten. An seinem alten Arbeitsplatz hätte er im gleichen Zeitraum 44.483 DM (netto) verdient.

Mit Bescheid vom 27.04.1994 erkannte die Beklagte das toxisch-degenerative Handekzem als Berufskrankheit nach Nr. 5101 der Anlage 1 zur BKVO an, lehnte aber gleichzeitig die Zahlung einer Rente ab, da keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe. Zum Verdienst nach dem Arbeitsplatzwechsel wies der Kläger darauf hin, sein Stundenlohn sei von 24,85 DM auf 17,89 DM gesunken. Allerdings bestünden im Werkschutzdienst längere Arbeitszeiten. Diese zeitliche Mehrbelastung müsse aber bei der Ermittlung des Minderverdienstes unberücksichtigt bleiben. Mit Bescheid vom 11.01.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Übergangsleistung für die Zeit bis 31.03.1994 ab. Der Kläger habe in diesem Zeitraum keinen wirtschaftlichen Nachteil...

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