Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. gewöhnlicher Aufenthalt und Erwerbsfähigkeit rumänischer Unionsbürger. kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts zur Arbeitsuche bei Nichtvorliegen eines materiellen Aufenthaltsrechts im Inland. verfassungskonforme Auslegung. Freizügigkeitsrecht. Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei Bezug von Sozialhilfeleistungen durch die Ausländerbehörde

 

Orientierungssatz

1. Rumänische Staatsangehörige, sich seit längerer Zeit im Inland aufhalten, sind unabhängig von der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung (§ 284 SGB 3) erwerbsfähig iS des § 8 SGB 2 (vgl BSG vom 30.1.2013 - B 4 AS 54/12 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 34). Bei diesen Unionsbürgern ist - trotz der noch bis 31.12.2013 geltenden Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit - bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über einen Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ein zukunftsoffener Aufenthalt iS des § 30 Abs 3 SGB 1 unabhängig vom Vorliegen eines Aufenthaltsgrundes bzw -rechts gegeben, sodass auch ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland iS des § 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 vorliegt.

2. Auf Unionsbürger ohne jegliches materielles Aufenthaltsrecht findet der Leistungsausschluss gem § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2 keine Anwendung.

3. Die Vorschrift des § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB 2, die sich nur auf das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche bezieht, kann unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht erweiternd ausgelegt werden.

4. Ob der Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB 2 Anlass zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gibt, obliegt allein der Prüfung durch die Ausländerbehörde.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.12.2015; Aktenzeichen B 4 AS 44/15 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20.11.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19.10.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2010 verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für den Zeitraum vom 11.10.2010 bis 07.11.2011 zu bewilligen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Kläger auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 11.10.2010 bis zum 07.11.2011.

Der 1969 geborene Kläger zu 1) und die 1975 geborene Klägerin zu 2) sind seit 2002 miteinander verheiratet. Der 1995 geborene Kläger zu 3) ist ihr gemeinsamer Sohn. Die Kläger sind rumänische Staatsangehörige.

Der Kläger zu 1) besuchte in Rumänien 1988/1989 eine Fachschule und absolvierte dabei eine Ausbildung als Schlosser. Er arbeitete ca. zwei Monate in diesem Beruf, danach wurde er bis 1991 zur Armee eingezogen. Anschließend hielt er sich für ca. ein Jahr als Asylbewerber in Deutschland auf. Nach Ablehnung des Asylantrags kehrte er nach Rumänien zurück und arbeitete dort von 1993 bis 1995 als Taxifahrer und anschließend bis zur Übersiedlung nach Deutschland als Tagelöhner in der Landwirtschaft (Stallarbeiter). Nach einem kurzen Aufenthalt in Deutschland 2005 hält sich der Kläger zu 1) seit dem 30.09.2008 in Deutschland mit Wohnsitz in H auf. Am 11.11.2008 wurde ihm erstmals eine Freizügigkeitsbescheinigung gem. § 5 FreizügG/EU erteilt. Vom 13.10.2008 bis zur Abmeldung am 29.10.2009 hatte der Kläger zu 1) das Gewerbe "Abbruch - und Entkernungsarbeiten, Hilfsarbeiten auf Baustellen" zunächst in H und anschließend in N angemeldet. Der Kläger zu 1) übte dieses Gewerbe nicht aus und erzielte keine Einnahmen hieraus.

Die Klägerin zu 2) verließ mit 13 Jahren die Schule und heiratete den Kläger zu 1) mit 14 Jahren nach Roma-Art. Sie war in Rumänien Hausfrau und übte keine Erwerbstätigkeit aus. Sie hielt sich gemeinsam mit dem Kläger zu 1) als Asylbewerberin und erneut 2005 kurz in Deutschland auf. Im März 2009 reiste sie zusammen mit dem Kläger zu 3) und einem weiteren Sohn nach Deutschland ein. Von November 2011 bis Januar 2012 nahm die Klägerin zu 2) an einem Integrationskurs mit Sprachförderung teil. Seit dem 08.11.2012 übt sie ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft mit einem Entgelt i.H.v. 200 EUR monatlich aus.

Der Kläger zu 3) besuchte im streitigen Zeitraum eine Schule.

Die Kläger bewohnten ab dem 01.09.2010 bis zur Kündigung und Zwangsräumung der Wohnung am 14.06.2011 (mit vier Personen) zunächst eine zu einer Bruttokaltmiete von 310 EUR zzgl. eines Nebenkostenabschlages von 95 EUR und eines Heizkostenabschlages (unter Einschluss der Kosten für die Warmwasserbereitung) von 85 EUR monatlich angemietete Wohnung. Ab dem 14.06.2011 waren die Kläger bis zur Anmietung einer neuen Wohnung (Februar 2012) in einer städtischen Unterkunft zu monatlichen Aufwendungen von rd. 200 EUR untergebracht.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) bezogen 2010 u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Landessozialgericht: SGB II: Neugeborenes profitiert vom Aufenthaltstitel der Mutter
Gesetze
Bild: Jürgen Priewe - Fotolia

Beim Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II können Neugeborene vom Aufenthaltstitel der Mutter profitieren. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil vom 6.4.2022 entschieden.


Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


LSG Nordrhein-Westfalen L 19 AS 430/13
LSG Nordrhein-Westfalen L 19 AS 430/13

  Entscheidungsstichwort (Thema) Grundsicherung für Arbeitsuchende. kein Leistungsausschluss wegen Aufenthalts zur Arbeitsuche bei Nichtvorliegen eines materiellen Aufenthaltsrechts im Inland. Unionsbürger. verfassungskonforme Auslegung. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren