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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 10.03.2004 - L 12 AL 83/03

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.11.2002; Aktenzeichen S 32 AL 77/02)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 11 AL 79/04 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts.

Sie stand vom 19.11.1990 bis 02.08.2001 in einem Arbeitsverhältnis als Reisebürofachkraft bei der X GmbH. Ausweislich der vorliegenden Arbeitsbescheinigung verrichtete sie zuletzt Teilzeitarbeit (20 Std/Woche). Den letzen Verdienst erzielte die Klägerin im April 1998. Der durchschnittliche monatliche Verdienst betrug von April 1997 bis April 1998 2.785 DM. Hinzu kamen Einmalzahlungen in Höhe von 2.759 DM (11/97 Weihnachtgeld), 1.379,50 DM (6/97 Urlaubsgeld) und 510 DM (12/97 und 2/98 Provisionen).

Nach April 1998 bezog die Klägerin Krankengeld, Mutterschaftsgeld und schließlich bis 02.08.2000 Erziehungsgeld. Das Arbeitsverhältnis kündigte die Klägerin selbst zum 02.08.2001 mit Ablauf des 3-jährigen Erziehungsurlaubs.

Am 30.07.2001 meldete sich die Klägerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sie gab an, ihre Vermittlungsfähigkeit sei durch die Kinderbetreuung eingeschränkt. Möglich sei eine Tätigkeit von 20 Stunden wöchentlich.

Mit Bescheid vom 29.11.2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 03.08.2001 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts in Höhe von 600,00 DM wöchentlich für 360 Leistungstage. Das Bemessungsentgelt ermittelte sie nach dem Tarifvertrag Reisebürobetriebe und Reiseveranstalter vom 26.11.99, Beschäftigungsgruppe D5,...

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