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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.11.2020 - L 17 U 487/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. Durchschreiten der Außentür. Betriebsweg. sachlicher Zusammenhang. Weg zum Homeoffice. erstmalige Arbeitsaufnahme. häuslicher Bereich. Treppensturz

 

Orientierungssatz

Ein Arbeitnehmer, der morgens auf dem Weg von seinen privaten Wohnräumen zur (erstmaligen) Arbeitsaufnahme in seinem Homeoffice auf der innerhäusigen Treppe verunglückt, steht weder gem § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 (Wegeunfall) noch gem § 8 Abs 1 S 1 SGB 7 (Betriebsweg) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Nach der Rechtsprechung des BSG , der sich der Senat anschließt, kann ein im Homeoffice Beschäftigter niemals innerhalb des Hauses bzw innerhalb der Wohnung auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit wegeunfallversichert gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 sein.

3. Im Gegensatz zu Wegen im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7 liegt deshalb ein Betriebsweg vor, wenn dieser Weg die versicherte Tätigkeit selbst darstellt und nicht, wie der Weg nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB 7, eine Vor- und Nachbereitungshandlung der eigentlich versicherten Arbeitsleistung ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.12.2021; Aktenzeichen B 2 U 4/21 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.06.2019 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der am 00.00.1968 geborene Kläger ist seit Juni 2007 bei der Firma S GmbH & Co. KG als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. In der Unfallanzeige vom 20.09.2018 gab seine Arbeitgeberin an, der Kläger sei am 17.09.2018, einem Montag, um 07:10 Uhr im Homeoffice aus den Wohnräumen in die Büroräume die Treppe abwärts gestürzt und habe sich dabei einen Brustwirbeltrümmerbruch zugezogen. Am 21.09.2018 berichtete der Durchgangsarzt Dr. H, X, der Kläger sei angabegemäß bei Beginn der Arbeitszeit um 7:00 Uhr im Homeoffice - er arbeite von zu Hause aus - verunfallt. Und zwar sei er auf dem Weg in sein Homeoffice von der vierten in die dritte Etage gewesen. Dabei habe er eine Stufe verfehlt und sei daraufhin die Wendeltreppe hinuntergestürzt. Seine Ehefrau habe ihn bewusstlos gefunden und den RTW verständigt. Der Kläger sei mit dem RTW direkt zu ihm, Dr. H, verbracht und am Unfalltag sowie aufgrund erneuter Vorstellung am 21.09.2018 untersucht worden. Dr. H diagnostizierte eine instabile Berstungsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers (BWK 12).

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.09.2018 die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom 17.09.2018 ab. Es liege schon kein Arbeitsunfall vor, weil sich der Sturz im häuslichen Wirkungskreis und damit nicht auf einem versicherten Weg ereignet habe. Hiergegen legte der Kläger am 05.08.2018 fristgerecht Widerspruch ein. Der Unfall habe sich auf direktem Wege von den Wohnräumen in den Arbeitsbereich ereignet und stelle deshalb einen Arbeitsunfall dar.

Am 27.08.2018 stellte sich der Kläger bei Dr. A, I, gemäß dessen ärztlicher Unfallmeldung vom selben Tag vor und schilderte dort den Unfall in gleicher Weise wie gegenüber dem Unfallarzt Dr. H. Dr. A diagnostizierte eine Wirbelkörperfraktur.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2018, dem Kläger zugestellt am 12.12.2018, als unbegründet zurück. Ein Versicherungsfall liege nicht vor. Denn auf einem Weg von den Privaträumen in den betrieblichen Bereich zum Zweck der Arbeitsaufnahme beginne der Unfallversicherungsschutz grundsätzlich erst mit dem Erreichen der Betriebsräume.

Hiergegen hat sich die am 11.01.2019 erhobene Klage gerichtet, mit der der Kläger dargelegt hat, er habe am 17.09.2018 morgens seine Arbeit aufnehmen wollen, sodass der Sturz auf der Treppe sich im Rahmen seiner Tätigkeit für seine Arbeitgeberin ereignet habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 25.09.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2018 abzuändern und festzustellen, dass sein Sturz vom 17.09.2018 einen Arbeitsunfall darstellt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten.

Das Sozialgericht (SG) hat den Kläger im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung vom 14.06.2019, zu der der Kläger eine Fotodokumentation über die räumlichen Verhältnissein dem von ihm bewohnten Mehrfamilienhaus überreicht hat, zu den räumlichen Gegebenheiten in der von ihm bewohnten Wohnung sowie zum konkreten Hergang des Sturzes angehört. Der Kläger hat im Wesentlichen ausgeführt: Er arbeite je nach Bedarf zu Hause. Dies sei in seinem Anstellungsvertrag schriftlich niedergelegt. Er sei Gebietsverkaufsleiter. In dieser Funktion werde von ihm erwartet, dass er ein Büro zur Verfügung stelle. Er erhalte von seinem Arbeitgeber auch eine Pauschale dafür, dass er im Homeoffice arbeite. Dies sei auch im Anstellungsvertrag so vorgesehen. In der vierten Etage, die auf dem ersten Bild der überreich...

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