Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewaltopferentschädigung. minderjähriges Gewaltopfer. verspätete Antragstellung. Zurechenbarkeit des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters. Interessenkonflikt
Orientierungssatz
Die verspätete Antragstellung des allein sorgeberechtigten gesetzlichen Vertreters, ist dem handlungsunfähigen, minderjährigen Gewaltopfer nicht als Verschulden zuzurechnen, wenn sich der gesetzliche Vertreter in einer Konfliktsituation befunden hat, die er zu Lasten des geschädigten Kindes gelöst hat.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.04.2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.04.2008 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Beginn von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der am 00.00.1998 geborene Kläger wurde am 22.09.1998 als Säugling von seinem Vater B schwer geschädigt, als dieser versuchte, ihn zu ersticken, indem er ihn in einen großen blauen Müllsack legte, diesen dann fest zuknotete und ihn im Kinderwagen unter anderen Bettsachen versteckte. Als der Kläger gefunden wurde, war er bereits klinisch tot; er konnte in der Folgezeit wiederbelebt werden. Beim Kläger entstand als gesundheitliche Schädigung ein hypoxischer Hirnschaden, eine linksbetonte Spastik, geistige Behinderung sowie Blasen- und Darminkontinenz. Das Landgericht (LG) Köln verurteilte den B mit Urteil vom 24.03.1999 (BGH, Beschluss vom 19.11.1999, 2 StR 383/99) wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Auf...