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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 09.06.2005 - L 5 KR 178/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. Beitragssatz aus Versorgungsbezügen. allgemeiner Beitragssatz. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelungen des § 240 Abs 2 S 3 SGB 5 iVm § 248 S 1 SGB 5 jeweils idF des GMG vom 14.11.2003, wonach bei der Bemessung des Beitrages zur freiwilligen Krankenversicherung bei Versorgungsbezügen ohne Ausnahme der volle Beitragssatz zugrundezulegen ist, verstoßen nicht gegen das GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.2006; Aktenzeichen B 12 KR 21/05 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 20.09.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz der beklagten Krankenkasse.

Der 1923 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1939 bei der Beklagten versichert. Als er im Jahre 1949 seine Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter aufgab und in den Beamtendienst der Bundeszollverwaltung eintrat, blieb er bei der Beklagten freiwillig versichert. Seit dem Eintritt in den Ruhestand am 01.06.1980 ist er in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Er erhält eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die im April 2004 253,61 Euro betrug, und Ruhestandsbezüge als Beamter im Umfang von ca. 2107,00 Euro brutto monatlich (im April 2004 2107,43 Euro brutto).

Mit Bescheid vom 24.02.2004 stellte die Beklagte fest, dass die Versorgungsbezüge des Klägers ab 01.01.2004 mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz, der am 01.07. des jeweiligen Vorjahres galt, der Beitragsleistung unterfallen. Dagegen legte der Kläger am 04.03.2004 Widerspruch ein, den die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid vom 20.04.2004 zu...

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