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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.08.2007 - L 11 (8) R 66/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prämien des Verlages an Zeitungsausträger für die Werbung neuer Abonnenten als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Orientierungssatz

1. Zu den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung erzielt werden, gehören auch solche aus einer selbständigen Tätigkeit in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis. Ein solches besteht dann, wenn die selbständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung in einer solch engen Verbindung steht, dass sie nur aufgrund der abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden kann und als Teil der abhängigen Beschäftigung erscheint.

2. Wird für die Werbung neuer Abonnenten durch den Zeitungszusteller die Betriebsorganisation der Vertriebsgesellschaft des Zeitungsverlages benutzt und würde die Werbeprämie ohne die Beschäftigung als Zusteller nicht gezahlt werden, so ist die erforderliche enge Verbindung zwischen abhängiger Zustellertätigkeit und selbständiger Werbetätigkeit zu bejahen.

3. Dabei ist unbeachtlich, dass die Werbeprämie wirtschaftlich von einem Dritten gezahlt wird. Die steuerrechtliche Behandlung der Prämien durch das Finanzamt ist für die Beurteilung der Arbeitsentgelteigenschaft im Sozialversicherungsrecht nicht maßgeblich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.01.2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.781,85 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist, ob Prämien, die von einem Verlag an Zeitungszusteller für die Werbung neuer Abonnenten gezahlt werden, beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind.

Die Klägerin, die früher die Firma P GmbH & Co. KG Vertriebsgesellschaft für Tageszeitungen geführt hat, ist eine 100 %ige Toc...

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