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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.03.2018 - L 16 KR 842/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereingliederungsplan als ausreichender Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zur Bewilligung von Krankengeld

 

Orientierungssatz

1. Nach § 44 Abs. 1 SGB 5 haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Er entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an.

2. Ein Plan zur stufenweisen Wiedereingliederung des arbeitsunfähigen Versicherten - Wiedereingliederungsplan - ist als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausreichend. Mit der Angabe eines Zeitpunkts der voraussichtlichen Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt ist ohne Weiteres die Feststellung verbunden, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Dabei ist unerheblich, wenn der Wiedereingliederungsplan selbst die die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnosen nicht nennt.

3. Die für das Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 maßgebliche Wochenfrist beginnt mit dem Datum, mit dem der Wiedereingliederungsplan erstmals Arbeitsunfähigkeit feststellt. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Krankenkasse davon freizustellen, die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären zu müssen (BSG Urteil vom 8. 11. 2005, B 1 KR 30/04 R). Bei Folgebescheinigungen ist für den Fristbeginn auf den Beginn der weiteren Arbeitsunfähigkeit abzustellen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 04.06.2019; Aktenzeichen B 3 KR 48/18 B)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 28.11.2017 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Kranke...

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