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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 08.02.2007 - L 9 AS 14/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedarfsgemeinschaft mit Bezieher einer Altersrente. Bedarfsermittlung. Einkommensanrechnung. Verfassungskomforme Auslegung. Heizkosten bei unangemessen großer Wohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 7 Abs. 4 SGB II wegen Bezugs von Altersrente vom Leistungssystem des SGB II vollständig ausgeschlossene Personen können nicht über eine mögliche Bewilligung von Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 S. 1 SGB II als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in die Gesamtbedarfsbetrachtung nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II einbezogen werden.

2. Zur Vermeidung einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ist im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 9 Abs. 2 SGB II davon auszugehen, dass das Einkommen des nicht erwerbsfähigen Partners des Hilfebedürftigen einerseits in der Ermittlung des Gesamtbedarfs zu berücksichtigen ist und ihm andererseits im Hinblick auf die jeweilige individuelle Anspruchsberechtigung und Bedarfsermittlung ein ihm zustehender Bedarf auch als nicht Leistungsberechtigter im System des SGB II zustehen muss. Die Bedarfsermittlung erfolgt für den Partner nach §§ 41 ff. SGB XII und die Einkommensanrechnung entsprechend § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II.

3. Sind gem. § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die Aufwendungen der als unangemessen groß angesehenen Unterkunft zu übernehmen, umfasst dies wegen der Einheit von Unterkunft und Heizung ebenfalls die entsprechenden Heizkosten, auch wenn sie in der Vorschrift nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

 

Normenkette

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3b, Abs. 4, § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.2.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26.1.200...

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