Entscheidungsstichwort (Thema)
Endgültige Festsetzung. Auslegung eines Verwaltungsaktes. Einkommensteuerbescheid. Zeitliche Kongruenz. Freibetrag
Leitsatz (amtlich)
Bei der Anrechnung von Nebeneinkommen nach § 141 SGB III aF (= § 155 SGB III nF) ist, wenn das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wird, pauschal auf das auf den jeweiligen Leistungsmonat zu einem Zwölftel umgelegte steuerliche Jahresergebnis abzustellen (so auch LSG Schleswig vom 21.2.2014 - L 3 AL 29/12 = juris RdNr 42).
Normenkette
SGB III § 328; SGB III a.F. § 141 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 119 Abs. 3; SGB IV § 15 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.08.2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind die Höhe des Arbeitslosengeldes im Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 sowie die für diesen Zeitraum geforderte Erstattung von Arbeitslosengeld i.H.v. 1.088,10 EUR.
Der 1973 geborene Kläger ist seit 2003 verheiratet und Vater zweier in den Jahren 2004 und 2007 geborener Kinder. Nach seinen Angaben ist er seit August 1995 Inhaber bzw. Geschäftsführer der "L L C Consulting", die er alleine betreibt und deren Tätigkeiten Unternehmensberatung, Schulung und Vertriebsberatung sind. Über die L werden außerdem Goldschmiedearbeiten seiner Ehefrau vertrieben. Seine wöchentliche Arbeitszeit für die L betrug im Jahr 2009 seinen Angaben zufolge ca. 10 Stunden. Seit Mai 2007 war der Kläger außerdem Gesellschafter der Firma D GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 25 %. Mit Wirkung vom 01.06.2007 wurde er als Geschäftsführer der Gesellschaft eingestellt (Geschäftsführervertrag vom 05.10.20...