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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 07.05.2008 - L 12 AL 22/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung für Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bzw. Vorverfahren

 

Orientierungssatz

Auch wenn der Bevollmächtigte bereits in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, dem ein Vorverfahren folgt, ist lediglich die Gebühr nach Nr 2501 VV RVG für das Vorverfahren erstattungsfähig.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.02.2010; Aktenzeichen B 11 AL 24/08 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des SG Münster vom 31.10.2006 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der von der Beklagten zu erstattenden Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin.

Die Klägerin bezog in der Zeit vom 01.06.2004 - 28.02.2005 Arbeitslosengeld (Alg) auf der Basis eines Bemessungsentgelts berechnet nach einer Verfügbarkeit von 38,5 Stunden pro Woche. Es war übersehen worden, dass die Klägerin im Alg-Antrag vom 09.06.2004 ihre Verfügbarkeit auf eine Teilzeittätigkeit von 25 Stunden wöchentlich eingeschränkt hatte. Mit Schreiben vom 04.04.2005 wurde die Klägerin zu diesem Sachverhalt angehört und für den Zeitraum vom 01.06.2004 - 28.02.2005 die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Alg sowie ein Erstattungsanspruch in Höhe von 8.937,04 Euro in Aussicht gestellt.

Mit Schreiben vom 08.04.2005 meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und nahm zu der angekündigten Erstattungsforderung Stellung, die er für nicht nachvollziehbar hielt.

Mit Schreiben vom 06.07.2005 teilte die Beklagte mit, von einer Rückforderung des Alg für die Zeit vom 01.06.2004 - 30.01.2005 werde abgesehen, allerdings werde an einer Erstattung der teilweisen Überzahlung von Alg ab 31.01. - 28.02.2005 w...

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