Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen Entlassungsentschädigung nach Sozialplan. ordentliche Unkündbarkeit. Nichteinhaltung der fiktiven Kündigungsfrist. tarifliche Zulässigkeit der Kündigung bei Betriebsänderung
Orientierungssatz
Ist nach dem vereinbarte Sozialplan zwingend eine Abfindung zu zahlen, so findet § 143a Abs 1 S 4 SGB 3 auch dann Anwendung, wenn der Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers nach den tariflichen Vorschriften bei einer Betriebsänderung iS von § 111 BetrVG nicht gelten soll und der Tarifvertrag eine Kündigung gegen Entlassungsentschädigung nicht ausdrücklich vorsieht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gewährte Abfindung zum Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 01.06. bis 06.09.2003 führt.
Der 1943 geborene Kläger war seit Juli 1974 bei der Firma S und B in D als Schichtführer beschäftigt. Maßgeblich für das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag - MTV - für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2001 - 11. September 2001. Nach § 20 Nr. 3 dieses Vertrages beträgt die Kündigungsfrist des Arbeitgebers nach einer Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats. § 20 Nr. 4 bestimmt, dass Beschäftigten, die das 55., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb/Unternehmen 10 Jahre angehören, nur noch aus wichtigem Grund gekündigt ...