nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 18.07.2003; Aktenzeichen S 37 AL 257/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.07.2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Kosten des Klägers für eine behindertengerechte Küche übernehmen muss.
Der 1967 geborene Kläger leidet an einer progredienten cerebellären Ataxie bei degenerativem Kleinhirnprozess und ist daher an den Rollstuhl gebunden.
Im Rahmen der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter förderte die Beklagte eine Ausbildung des Klägers zum Büropraktiker. Zudem wurden die Kosten für den Erwerb eines Führerscheins übernommen und Leistungen zum Erwerb eines behindertengerechten Fahrzeugs erbracht. Seit Oktober 1990 ist der Kläger als Verwaltungsangestellter beschäftigt.
Im Januar 2002 beantragte der Kläger bei der FürsorgesteIle der Stadt E die Übernahme der Kosten für die Schaffung einer rollstuhlgerechten Küche. Er legte einen Kostenvoranschlag vom 14.01.2002 vor, wonach ein Umbau der vorhandenen Küche unter wirtschaftlichen Aspekten nicht möglich sei. Die Kosten für den Einbau einer behindertengerechten Küche wurden auf 14.597,70 Euro veranschlagt. Die Stadt E hielt die Zuständigkeit des Arbeitsamts für gegeben und übersandte den Antrag der Beklagten. Mit bindendem Bescheid vom 04.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die beantragte Leistung nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Eingliederung stehe. Die rollstuhlgere...