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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 06.04.2022 - L 11 KR 33/21 KL

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Jahresrechnung. Beanstandung der buchhalterischen Zuordnung von Darlehensgewährungen eines Krankenversicherungsträgers an seine Beteiligungsgesellschaften durch die Aufsichtsbehörde. Rechtsverletzung. Definition des Rücklagenbegriffs. Umbuchung von der Rücklage in das Verwaltungsvermögen

 

Orientierungssatz

Zur Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides, mit dem die buchhalterische Zuordnung von Darlehensgewährungen eines Krankenversicherungsträgers an seine Beteiligungsgesellschaften beanstandet und diesem auferlegt wurde, eine Umbuchung des Darlehens von der Rücklage in das Verwaltungsvermögen vorzunehmen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 5.000,00 EUR bestimmt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides, mit welchem die Beklagte die buchhalterische Zuordnung von Darlehensgewährungen der Klägerin an ihre Beteiligungsgesellschaften beanstandet hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um einen bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger. Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Soziale Sicherheit (BAS), bis 2019 noch als Bundesversicherungsamt (BVA) bezeichnet, dessen Rechtsträger die Beklagte ist und das als Bundesoberbehörde die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung führt.

Die Klägerin unterhält diverse Tochtergesellschaften. Bei einer dieser Tochtergesellschaften handelt es sich um die C und Kinderkliniken D gGmbH (CKD gGmbH), deren Gesellschaftszweck nach § 2 Abs. 1 des vorgelegten Gesellschaftsvertrages (GesV...

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