Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. selbst genutztes Hausgrundstück. Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. unangemessene Größe unter Einbeziehung der vermieteten Einliegerwohnung. Verwertbarkeit. keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit
Orientierungssatz
1. Bei der Prüfung, ob es sich bei einem selbst genutzten Hausgrundstück um Schonvermögen gem § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 handelt, ist bei der Ermittlung der Gesamtwohnfläche eines Einfamilienhauses auch die Wohnfläche der vermieteten Einliegerwohnung zu berücksichtigen. Für Zwei- oder Mehrfamilienhäuser mag anderes gelten. Ob das Hausgrundstück teilbar ist, ist keine Frage der Angemessenheit der Größe des Hausgrundstücks, sondern erst bei der Verwertbarkeit eines unangemessenen Hausgrundstücks als eine Form der möglichen Verwertung zu berücksichtigen.
2. Ein Wertverlust von 20-30 % spricht bei einem Hausgrundstück noch nicht für eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 (Anschluss an LSG Essen vom 1.6.2010 - L 6 AS 15/09).
3. Die mit der Vermarktungsdauer verbundene Prognose im Fall der Verwertung von Immobilien ist nicht notwendig auf die Dauer von 6 Monaten begrenzt. Der Notwendigkeit, die Vermarktungsdauer zu strecken, um einen noch angemessenen Verkaufserlös zu erzielen, kann durch Gewährung eines Darlehens nach § 9 Abs 4 SGB 2 aF bzw § 23 Abs 5 SGB 2 aF grundsätzlich Rechnung getragen werden (Anschluss an LSG Essen vom 1.6.2010 - L 6 AS 15/09).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 22.08.2007 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2005 wird abgeänd...