Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. richterliche Beweiswürdigung. sich widersprechende Aussagen. Beweiserleichterung
Orientierungssatz
1. Die Abhängigkeit des Opfers von den Angaben des Täters im OEG-Verfahren führt nicht dazu, daß die Beweislast hinsichtlich des Nachweises des tätlichen Angriffes umgekehrt wird oder zu Gunsten des Opfers die erleichternde Beweisregelung, daß im Zweifel die Anspruchsvoraussetzungen zu Gunsten der Antragstellerin anzunehmen sind, eingreift (vgl BSG vom 22.6.1988 - 9/9a BVg 4/87 = SozR 1500 § 128 Nr 35). Vielmehr sind die Sozialgerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung gehalten, die Bekundungen des Täters, die Aussagen unmittelbarer Tatzeugen, Aussagen mittelbarer Tatzeugen, Urkunden sowie die Angaben des Opfers, soweit diese nach den Umständen des Falles glaubwürdig, sind zu würdigen.
2. Die im OEG-Verfahren anwendbare Beweiserleichterung des § 15 KOVVfG, wonach bei Fehlen von Urkunden und Zeugen, auf die nach den Umständen glaubhaften Angaben der Antragstellerin abzustellen ist, führt aber nicht dazu, daß bei sich widersprechenden Bekundungen des Täters und des Opfers und Fehlen weiterer unmittelbarer Tatzeugen, wegen der Beweisnot des Opfers ausschließlich auf die Angaben des Opfers bei der Würdigung des Sachverhaltes abzustellen ist. Es gilt nicht die Beweiserleichterung, daß in tatsächlicher Hinsicht im Zweifel zu Gunsten des Opfers zu entscheiden ist (vgl BSG vom 22.6.1988 - 9/9a BVg 4/87 = SozR 1500 § 128 Nr 35).
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG).
Die 1942 geborene Klägerin ist geschieden und lebt seit 1990 allein.
Am Samstag, dem 11.12.1993 traf sie zum...