Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.10.2014 - L 19 AS 1906/14 B

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeugnisverweigerungsrecht. Familiäre Vermögensangelegenheiten. Bedarfsgemeinschaft. Anrechnung von Einkommen

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Beschluss des LSG Essen vom 28.10.2014 - L 19 AS 1880/14 B, welches vollständig dokumentiert ist.

 

Normenkette

SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3, § 385 Abs. 1 Nr. 3; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 9 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.07.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts Köln über ihr Zeugnisverweigerungsrecht im Rechtstreit des Klägers, ihres Sohnes, um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.12.2009.

Der am 00.00.1990 geborene Kläger wohnte im streitbefangenen Zeitraum in einem Haus, dessen Eigentümer die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind. In dem Haus wohnten im gleichen Zeitraum die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sowie deren gemeinsame Kinder, die Halbgeschwister des Klägers.

Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend einheitlich: Beklagter) lehnte durch Bescheide vom 07.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2011, vom 05.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2011, vom 02.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2011 und mit Bescheid vom 02.06.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2011 die Anträge des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2009 ab. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 9 Abs. 2 SGB II, da das Einkommen seines Stiefvaters seinen Bedarf decke.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Er hat u.a. geltend gemacht, dass er keine Auskünfte zu den Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin, seines Stiefvaters und seiner beiden Halbgeschwister im streitbefangenen Zeitraum machen könne.

Das Sozialgericht hat die Beschwerdeführerin zum Erörterungstermin am 10.07.2014 geladen unter Benennung folgenden Beweisthemas:

"Einkünfte der Zeugin sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (Miete Betriebs-/Heizkosten bzw. Schuldzinsen, Betriebskosten, Grundsteuer etc.) in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.11.2009"

Mit Schreiben vom 25.06.2014 hat die Beschwerdeführerin angekündigt, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Im Erörterungstermin hat die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf dieses Schreiben erklärt, sie werde nicht aussagen.

Durch Beschluss vom 23.07.2014 hat das Sozialgericht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wegen der im Schriftsatz vom 25.06.2014 vorgebrachten Gründe nicht zur Zeugnisverweigerung hinsichtlich ihrer Einkünfte sowie der Kosten für Unterkunft und Heizung (Miete Betriebs-/Heizkosten bzw. Schuldzinsen, Betriebskosten, Grundsteuer etc.) in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 30.11.2009 berechtigt ist. Der Beschwerdeführerin stehe aufgrund der Vorschrift des § 385 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Der Zusammenhang zwischen den Einkünften der Zeugin und den nach den Regeln des SGB II zu bestimmenden Einkommensverhältnissen des Klägers beruhe allein auf dem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis. Daher bezögen sich die begehrten Auskünfte auf Tatsachen, die durch das Familienverhältnis bedingte Vermögensangelegenheiten i.S.d. § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO betreffen.

Gegen den am 16.07.2014 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 12.08.2014 Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht ergeht nach § 118 Abs. 1 S. 2 SGG durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG zulässig (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 01.12.2010 - L 19 AS 1094/10 B m.w.N.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 118 Rn 10g ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11.Aufl., § 172 Rn 3; Kühl in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. § 118 Rn. 11).

Die Beschwerdeführerin ist beschwerdebefugt, da sie sich gegen Verneinung ihres Zeugnisverweigerungsrechts durch das Sozialgericht wendet. Ihre Beschwerde wahrt die Monatsfrist ab Zustellung des Beschlusses aus § 173 S. 1 SGG.

Jedoch ist Beschwerde unbegründet.

Nach § 118 Abs. 1 S. 1 SGG sind auf die Beweisaufnahme nach dem SGG die §§ 358 - 363, 365 - 378, 380 - 386, 387 Abs. 1 und 2, § 388-390, 392-44, 478-484 ZPO entsprechend anzuwenden.

Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführerin kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Grundsätzlich ist jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räumt ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern. In Betracht kommt im vorliegenden Fall nur ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, nach dem eine Mutter eines Beteiligten als Verwan...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
SGB II: Bürgergeld: Regelbedarf im Zeitraum 2023/2024 war verfassungsgemäß
Gericht
Bild: Pexels

Eine Bürgergeld-Empfängerin klagt gegen die Höhe des Regelbedarfs. In den Jahren 2023 und 2024 sei die Inflation nicht zu Genüge berücksichtigt worden. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde im Rahmen von drei Beschlüssen nun als unbegründet abgewiesen. Aus welchen Gründen lesen Sie hier. 


Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


LSG Nordrhein-Westfalen L 19 AS 1880/14 B
LSG Nordrhein-Westfalen L 19 AS 1880/14 B

  Entscheidungsstichwort (Thema) Sozialgerichtliches Verfahren. Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht. familiäre Vermögensangelegenheit. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Hilfebedürftigkeit. Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft  Orientierungssatz 1. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren