Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufenthalt des Asylbewerbers im Zuweisungsbereich als Anspruchsvoraussetzung für Leistungen nach dem AsylbLG
Orientierungssatz
1. Für die Leistungserbringung nach dem AsylbLG ist grundsätzlich nach § 10 a Abs. 1 S. 1 AsylbLG diejenige sachlich zuständige Behörde örtlich zuständig, in deren Gebiet die leistungsberechtigte Person aufgrund der Entscheidung der im Land zuständigen Behörde zugewiesen worden ist. Bei einem unerlaubten Aufenthalt der leistungsberechtigten Person außerhalb des Zuweisungsbereichs ruht die örtliche Zuständigkeit gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG bis zu ihrer Rückkehr.
2. Aus der örtlichen Beschränkung der Wohnsitznahme als Nebenbestimmung der erteilten Duldung ergibt sich eine auch asylbewerberleistungsrechtlich relevante räumliche Beschränkung. Eine Leistungsverpflichtung scheidet nach § 10 a Abs. 1 S. 1 AsylbLG solange aus, bis der Antragsteller der räumlichen Beschränkung Folge leistet und in den zutreffenden Zuständigkeitsbereich zurückkehrt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die 1952 geborene Antragstellerin reiste am 01.04.2011 (illegal) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie ist irakische Staatsbürgerin und verwitwet. Einen Asylantrag stellte die Antragstellerin nicht. Mit Zuweisungsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 25.05.2011 wurde die Antragstellerin der Stadt B gemäß § 15 a Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 15 a Abs. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 5 AufenthG zugewiesen. Der Kreis P als zuständige Ausländerbehörde stellte zunächst (intern) fest, dass in den Irak bis auf weiteres nicht...