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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.10.2013 - L 20 AY 31/13 NZB

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die in der Entscheidung des BVerfG vom 18. 7. 2012 angeordnete Übergangsregelung zur Höhe der Grundleistungen nach dem AsylbLG

 

Orientierungssatz

1. Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG u. a. dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt.

2. Die Frage, nach welchen Grundsätzen Grundleistungen nach dem AsylbLG im Rahmen von Überprüfungsverfahren ab dem 1. Januar 2011 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung zu gewähren sind, ist durch die vom BVerfG in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10; BVerfGE 132, 134) angeordneten Übergangsregelung entschieden. Damit fehlt es an der zur Zulassung der Berufung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit.

3. Zwar kann eine Rechtssache auch nach einer höchstrichterlichen Entscheidung weiter klärungsbedürftig bleiben oder erneut klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht abwegige Einwendungen erhoben werden. Weil die vom BVerfG getroffene Übergangsregelung ersichtlich allgemein akzeptiert und vom BSG in dessen Entscheidung (Urteil vom 20. Dezember 2012, B 7 AY 4/11 R; SAR 2013, 44) übernommen wird, ist auch insoweit die Zulassung der Berufung ausgeschlossen.

4. Soweit eine europa- bzw. völkerrechtliche Klärungsbedürftigkeit geltend gemacht wird, sind unter diesem Aspekt die Voraussetzungen des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht erfüllt.

 

Normenkette

AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 2; RBEG § 8; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, § 145 Abs. 1 S. 1, § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S....

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