Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlehensweise Übernahme von Mietschulden zur Erhaltung der Unterkunft des Grundsicherungsleistungsbeziehers. Angemessenheitsgrenze. Anordnungsgrund. drohende Wohnungslosigkeit. Räumungsklage. Existenzminimum
Orientierungssatz
1. Nach § 22 Abs. 8 SGB 2 können Mietschulden durch Gewährung eines Darlehens übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage notwendig ist. Voraussetzung hierzu ist, dass die Kosten der zu sichernden Unterkunft in den Angemessenheitsgrenzen des § 22 Abs. 1 SGB 2 liegen. Nur dann ist der mit der Schuldenübernahme bezweckte langfristige Erhalt der Wohnung gerechtfertigt.
2. Ist die aktuell bewohnte Wohnung des Antragstellers nicht kostenangemessen i. S. von § 22 Abs. 1 SGB 2, so ist deren längerfristiger Erhalt auch bei einer herbeigeführten Mietschuldenbefreiung nicht gesichert. Mangels eines vorhandenen schlüssigen Konzepts zur Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft ist auf die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines zehnprozentigen Zuschlags abzustellen.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 1, 8; WoGG § 12; SGG § 86b Abs. 2; GG Art. 13
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht mit dem angefochtenen Beschluss die von den Antragstellern beantragte einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens i.H.v. 7.930 EUR zum Zwecke der Begleichung von Mietschulden abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweil...