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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.10.2005 - L 6 VG 5/03

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.01.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Umstritten ist, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.

Der 1922 geborene Kläger beantragte im Juni 1999 unter Hinweis auf am 01.11.1992, 15.01.1993 und 30.01.1994 erlittene Körperverletzungen, die ihm sein Nachbar I. L. und dessen Sohn K. L. zugefügt hätten, Versorgung nach dem OEG. Er habe einen Rippenbruch, Verletzungen des Ellenbogengelenkes links sowie des Ring- und Kleinfingers der linken Hand erlitten. Daneben verwies er u.a. auf einen falsch ausgestellten Erbschein, Rechtsbeugung und Hausfriedensbruch.

Der Beklagte wertete die beigezogenen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. -Zweigstelle I. - betreffend I. und K. L aus. Hiernach sind die auf Strafanzeige des Klägers eingeleiteten Verfahren eingestellt worden. Weiterhin holte der Beklagte einen Bericht des Arztes für Innere Medizin Dr. L1 vom 27.06.1999 sowie einen Arztbrief des Dr. T., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des N.-Hospitals I. vom 19.02.1993 (stationäre Behandlung vom 15.01.1993 bis 10.02.1993) ein. Nach dem Bericht des Dr. L1 erlitt der Kläger am 01.11.1992 eine "Schnittwunde am linken Daumen" und am 30.01.1994 "Verlust des Nagels des 3. linken Fingers, Bluterguss am Grundgelenk des linken Daumens, Prellung des Hinterkopfes mit Bluterguss, Schürfprellung der linken Großzehengelenke sowie Zerrung im rechten Schultergelenk". In dem Arztbrief des N.-Hospitals I. sind als Diagnosen angegeben: "Mediale Seitenbandruptur des linken Ellenbogengelenkes, Läsion des Nervus medianus im Unterarmbereich mit kompletter Läsion des Ramus interosseus ante...

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