Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsausschuss. Ende der Zulassung wegen Vollendung des 68. Lebensjahres. Verwaltungsakt. Widerspruch. aufschiebende Wirkung. Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit kraft Gesetzes
Leitsatz (amtlich)
1. Die Feststellung des Zulassungsausschusses, dass die Zulassung des Vertragsarztes gem § 95 Abs 7 SGB 5 zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, stellt einen Verwaltungsakt iSd § 31 SGB 10 dar.
2. Der Widerspruch gegen diesen Verwaltungsakt hat aufschiebende Wirkung (§ 96 Abs 4 S 2 SGB 5). Die aufschiebende Wirkung führt dazu, dass der Behörde jegliches Gebrauchmachen von den Wirkungen des Verwaltungsaktes untersagt ist. Dennoch muss der Vertragsarzt seine Tätigkeit einstellen, wenn die Altersgrenzen des § 95 Abs 7 SGB 5 erreicht werden. Ungeachtet der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den feststellenden Beschluss des Zulassungsausschusses tritt diese Rechtsfolge kraft Gesetzes ein.
Tenor
Die Gerichtskosten für das Verfahren L 10 B 10/04 KA ER tragen der Kläger und die Beigeladene zu 5) je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 5) trägt ferner die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren.
Gründe
I. Streitig war, ob der Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Aachen vom 26.05.2004 aufschiebende Wirkung hatte.
Der Kläger war seit dem 01.07.1975 als Facharzt für Kinderheilkunde in C niedergelassen. Der Zulassungsausschuss stellte durch Beschluss vom 26.05.2004 fest, dass die Zulassung des Klägers als Kinderarzt wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 95 Abs 7 des 5. Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) kraft Gesetzes zum 30.06.2004 ende, weil er am 07.05.1936 geboren sei. In seinem hiergegen gerichteten Widerspruch verwi...