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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.01.2014 - L 9 SO 532/13 B ER, L 9 SO 533/13 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer Übernahme von Energieschulden durch den Sozialhilfeträger. Abgrenzung von Schulden gegenüber einmaligem Bedarf. Drohende Wohnungslosigkeit. Faktische Unbewohnbarkeit der Unterkunft. Unangemessen hohe Energiekosten. Haushalts- und Heizungsstrom. Ermessen. Verschulden an der Entstehung des Zahlungsrückstands. Einstweilige Anordnung

 

Orientierungssatz

1. Aus Energielieferungen in der Vergangenheit resultierende Verbindlichkeiten eines Sozialhilfeempfängers sind nicht zwangsläufig Schulden im sozialhilferechtlichen Sinn, die nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB 12 zu übernehmen sind.

2. Nach § 36 Abs. 1 SGB 12 sollen Schulden übernommen werden, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Wohnungslosigkeit kann bei einer Stromsperre grundsätzlich nicht eintreten, wenn eine anderweitige Heizmöglichkeit für die Wohnung vorhanden ist.

3. § 36 Abs. 1 S. 1 SGB 12 setzt neben einer vergleichbaren Notlage voraus, dass die Übernahme der Schulden gerechtfertigt ist. Dies ist zu verneinen, wenn der Sozialhilfeempfänger nicht alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat oder wenn er in der aktuell bewohnten Wohnung voraussichtlich auch in Zukunft unangemessen hohe und damit vom Leistungsträger nicht zu übernehmende Energiekosten verursachen wird.

4. Im Rahmen des Ermessens nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB 12 sind u. a. die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des von der Räumung bedrohten Personenkreises, das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe zu berücksichtigen. Die Übernahme von Schulden infolge zweckwidriger Verwendung von Sozialhilfemitteln kann abgelehnt werden, wenn eine ...

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  (1) 1Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit ...

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