Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.5.2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.484,31 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 26.5.2020 ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 39 R 469/17 anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.8.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.2.2017 zu Recht abgelehnt.
Es spricht nach der im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung derzeit nicht - wie erforderlich (vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 21.10.2020 - L 8 BA 143/19 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.) - mehr dafür als dagegen, dass sich der angefochtene Bescheid, mit dem die Antragsgegnerin vom Antragsteller für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 30.11.2014 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie Umlagen in Höhe von insgesamt 77.937,24 Euro einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 18.772,00 Euro nachfordert, als rechtswidrig erweisen wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug, denen er sich vollinhaltlich anschließt (vgl. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
1) Soweit der Antragsteller (wiederholend) die...