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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.07.2009 - L 19 B 68/09 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung bei Erlass eines Sanktionsbescheides. Absenkung. Eingliederungsvereinbarung. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bestehen bei einem einheitlichen Streitgegenstand teilweise Erfolgsaussichten, ist Prozesskostenhilfe vollständig für das gesamte Verfahren zu bewilligen.

2. Eine Absenkung von Leistungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II setzt eine konkrete, verständliche, richtige und vollständige Rechtsfolgenbelehrung voraus. Daran fehlt es, wenn der Hilfebedürftige nicht erkennen kann, ob eine ungenehmigte Ortsabwesenheit nur für deren Dauer Konsequenzen hat oder ob sie zusätzlich zu einer Sanktion nach § 31 SGB II führt.

 

Orientierungssatz

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen nach § 31 SGB 2 ergangenen Sanktionsbescheid ist anzuordnen, wenn mehr gegen als für die Rechtmäßigkeit der Eingriffsentscheidung spricht. Ist die Belehrung nach § 31 Abs. 1 SGB 2 nicht ausreichend konkret, verständlich, richtig und vollständig gewesen, so ist einstweiliger Rechtsschutz gegen den Sanktionsbescheid zu gewähren.

2. Auch eine nur teilweise Erfolgsaussicht führt bei einem einheitlichen Streitgegenstand zur vollständigen Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

 

Normenkette

SGB II § 31 Abs. 1; SGG § 73a Abs. 1, § 86a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2; ZPO § 114

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.01.2009 geändert. Der Antragstellerin wird für das sozialgerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ratenfrei bewilligt.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin bewilligte der Antragstellerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozi...

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