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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.04.2011 - L 11 KA 109/10 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenhaus. Bestimmungsbescheid nach § 116b Abs 2 SGB 5. Begründung des Bescheides. formelle Fehlerhaftigkeit. drittschützende Funktion des § 116b Abs 2 SGB 5. Teilnahme des Vertragsarztes an vertragsärztlicher Versorgung. Verfassungsmäßigkeit. Gesetzgeber. Eingriff in die Wettbewerbsstrukturen der ambulanten Versorgung. Streitwertbestimmung

 

Orientierungssatz

1. Ohne Bestimmung nach § 116b Abs 2 SGB 5 ist das Krankenhaus für die Erbringung ambulanter Leistungen kein zugelassener Leistungserbringer. Hierzu ist zunächst dessen Eignung zu prüfen. Grundsätzlich ist die Eignung des Krankenhauses zu vermuten. Eine Nichteignung ist damit seitens der Zulassungsbehörde nachzuweisen.

2. Bedarfsplanerische Gesichtspunkte sind zu ermitteln und in den Abwägungsvorgang einzubeziehen. Qualitätsgesichtspunkte wie höhere Erfahrung und Routine im Krankenhaus sind mit der Gefahr abzuwägen, dass durch den eröffneten Wettbewerb zwischen Vertragsärzten und Krankenhaus die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vertragsärzte im regionalen Einzugsbereich des jeweiligen Krankenhauses beeinträchtigt wird.

3. Die Bestimmung darf nur erfolgen, wenn die Behörde den hierzu maßgebenden Sachverhalt ermittelt und der Entscheidung einen vollständig und zutreffend aufgeklärten Sachverhalt zugrunde gelegt hat.

4. Die Bestimmungsbehörde hat ihre Erwägungen so zu begründen, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Eine fehlerhafte Begründung macht den ergangenen Bescheid formell rechtswidrig, aber nicht nichtig. Der Fehler kann geheilt werden. Die fehlende Begründung kann noch im Gerichtsverfahren nachgeholt werden.

5. Ist der Bestimmungsbescheid formell fehlerhaft und dieser Mangel weder im Widerspruchs- no...

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