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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.10.2009 - L 13 EG 27/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Elterngeld für 14 Monate bei zusammenlebenden Eltern. Partnermonate. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 4 BEEG, wonach der Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld für 14 Monate bei zusammenlebenden Eltern davon abhängt, dass jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht, steht mit der Verfassung in Einklang.

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.10.2011; Aktenzeichen 1 BvR 2075/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Dauer des der Klägerin zu gewährenden Elterngelds; die Klägerin hält die Regelung über die so genannten Partnermonate für verfassungswidrig.

Die Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2007 geborenen Kindes K. Sie ist mit dem Vater von K verheiratet und lebt mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft.

Vor der Geburt des Kindes war die Klägerin bis zum 10.10.2007 berufstätig. Im Dezember 2007 beantragte sie Elterngeld für den 1. bis zum 14. Lebensmonat von K.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Elterngeld mit Bescheid vom 22.01.2008 für zwölf Monate.

Auf den Widerspruch der Klägerin legte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2008 dem Elterngeld durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte vor der Geburt des Kindes K in Höhe von 1.607 Euro anstatt 1.571,64 Euro zugrunde. Die Erhöhung ergab sich daraus, dass die Beklagte die steuerliche Belastung durch von der Klägerin erhaltene Einmalzahlungen berücksichtigte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2008 wurde der weitergehende auf Zahlung von Elterngeld für 14 Monate gerichtete Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 16.09.20...

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