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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2020 - L 11 KR 196/20 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grenzen der Leistungspflicht der Krankenkasse bei der Versorgung des Versicherten mit einem Hilfsmittel - Elektrorollstuhl mit elektrischen Verstellmöglichkeiten

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel (hier: Elektrorollstuhl mit elektrischen Verstellmöglichkeiten) hat nach § 33 SGB 5 zur Voraussetzung, dass das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs. 1 SGB 5 nicht erbringen (BSG Urteil vom 25. 2. 2015, B 3 KR 13/13 R).

2. Ist nach medizinischer Begutachtung die Versorgung mit einem bereits vorhandenen Elektrorollstuhl mit anatomisch geformtem, druckentlastenden Sitz- und Rückensystem dem Krankheitszustand des Versicherten angemessen, so hat dieser keinen Anspruch auf Versorgung mit einem elektrobetriebenen Rollstuhl mit elektrischen Verstellmöglichkeiten.

3. Ein Sachleistungsanspruch kann auf eine nach § 13 Abs. 3a S. 6 SGB 5 fingierte Genehmigung nicht gestützt werden.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln hat keinen Erfolg.

I. Die am 19. März 2020 bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen schriftlich eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm am 19. Februar 2020 zugestellten Beschluss des SG vom 19. Februar 2020 ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) sowie form- und fristgerecht (§ 173 Sätze 1 und 2; § 64 Abs. 1, Abs. ...

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