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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.05.2016 - L 12 AS 1794/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. abweichende Leistungserbringung. Darlehen wegen besonderer Härte der Vermögensverwertung. Vermögensberücksichtigung. selbst genutztes Hausgrundstück von unangemessener Größe. besondere Härte. Leistungsbezug für kurze Dauer. Antragstellung. keine ex-post-Betrachtung

 

Orientierungssatz

1. Wenn bei Antragstellung noch nicht klar ist, dass der Leistungsbezug nur kurzfristig sein wird, stellt die Verwertung eines selbst genutzten Hausgrundstücks von unangemessener Größe keine besondere Härte gem § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 dar und die Leitung ist gem § 24 Abs 5 S 1 SGB 2 als Darlehen zu gewähren.

2. Eine ex-post-Betrachtung verbiete sich: Dass sich später herausstelle, dass der Leistungsbezug nur kurz sei, sei für sich nicht maßgeblich, sondern nur, was zum Zeitpunkt des Antrags aufgrund der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen bereits absehbar sei.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.08.2017; Aktenzeichen B 14 AS 30/16 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.09.2015 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstatt wie bisher von dem Beklagten gewährt als Darlehen für den Zeitraum 01.08.2013 bis 31.10.2013.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger beantragte erstmals am 23.02.2012 Leistungen der Grundsicherung bei dem Beklagten. Zuvor hatte er bis 30.09.2010 Krankengeld und anschließend bis 31.03.2012 Arbeitslosengeld bezogen. Sein Arbeitsverhältnis mit der Firma O K bestand unverändert fort. Da der Kläger über Vermögen in Form von Sparguthaben, F...

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BSG B 14 AS 30/16 R
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