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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.02.2008 - L 19 B 189/07 AS

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit des Umzugs in eine andere Wohnung i. S. von § 22 SGB 2

 

Orientierungssatz

Ist einem Partner der Bedarfsgemeinschaft die Durchführung eines Umzugs i. S. von § 22 SGB 2 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, so schließt dieser Umstand einen Umzug der Bedarfsgemeinschaft ohne dessen Beteiligung, gfs. mit Fremdhilfe gegen Übernahme der Kosten durch den Leistungsträger nicht aus. Im übrigen sieht geltendes Recht ein unbefristetes Absehen von einer Aufforderung zum Umzug nicht vor.

 

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.12.2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Seit dem 01.01.2005 erhalten die Kläger als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beklagte wies die Kläger darauf hin, dass die Kosten für die Unterkunft unangemessen seien. Sie veranlasste eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin zu 2) im Jahr 2006. Nach deren Ergebnis ist die Klägerin zu 2) aufgrund eines akuten Krankheitsbildes sowie von chronischen Krankheitsbildern voraussichtlich für den Ablauf eines Jahres nicht in der Lage, einen Umzug zu organisieren. Die Durchführung eines Umzugs mit schwerem Heben und Tragen von Gegenständen sei der Klägerin zu 2) dauerhaft nicht möglich (Gutachten vom 02.11.2006). Mit Schreiben vom 20.11.2006 teilte die Beklagte der Klägerin zu 2) das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung mit. Sie habe eine Wiedervorlage zu einer erneuten Untersuchung gesetzt. Die Beklagte setzte eine Wiedervorlagefrist zu einer erneuten gesundheitlichen Prüfung am 03.10.2007

Mit Schreiben vom 05.12.2006 beantragte die Klägerin zu 2) die Abgabe einer rechtsmittelfähigen Zusage, dass die Beklagte einen Umzug aus der Wohnung nic...

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